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Offener Brief an die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe

Rainer Seitel 1996-05-12
Zaystraße 13
76437 Rastatt

 

Offener Brief

Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe
Karlsruher Verkehrsverbund
Tullastraße 71

76127 Karlsruhe

 

Ihr Zeichen: III-KU Herrn Kohler -b
Ihre Nachricht vom: 1996-02-29

Auskunft nach dem LDSG BW

Sehr geehrter Herr Kohler,

Sie haben mir immer noch keine vollständige und richtige Auskunft über die bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt. Ihnen ist bekannt, daß Sie nach dem § 17 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg dazu verpflichtet sind. In Kenntnis dieses Gesetzes, welches zur Auskunft verpflichtet, haben Sie die Auskunft fortgesetzt wissentlich verweigert.

Nicht genug, daß Mitarbeiter des Karlsruher Verkehrsverbundes sich aktiv an der letztjährigen Steigerung der Gewaltkriminalität beteiligten, indem sie, durch die auf der Fahrt mehrfach vorgezeigte Fahrkarte in dem Bewußtsein von dem Betroffenen den Lebensunterhalt bezahlt zu bekommen, nach Aufforderung durch ihren Kollegen versuchten, sich rechtswidrig und mit Gewalt fremdes, auch urheberrechtlich geschütztes, Eigentum unter den Nagel zu reißen und zusätzlich dem Kunden an die Gurgel gingen und die Luft abstellten und während sie sahen, wie er um Luft rang sichtlich befriedigt darüber lachten. Nein, bei den Stadtwerken Karlsruhe Verkehrsbetriebe werden auch bewußt, auf kriminelle und entwürdigende Weise beschaffte, personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet.

Auch sind Sie auf Nachfrage – trotz behaupteter Überprüfung – nicht in der Lage, Ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, das für den Karlsruher Verkehrsverbund zuständige Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg zu benennen. Zudem behaupten Sie Herr Kohler falsches über das LDSG BW, nämlich, daß der § 4 nicht die Erhebung personenbezogener Daten beträfe.

Ohne gegen mich einen Anspruch gestellt zu haben, insbesondere ohne von mir ein erhöhtes Beförderungsentgelt gefordert zu haben und insbesondere ohne mich beschuldigt zu haben keinen Fahrausweis vorgezeigt zu haben, ohne mich als Betroffenen über eine Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten informiert zu haben und ohne einen Zweck genannt zu haben, hat der Karlsruher Verkehrsverbund sich persönliche Daten über mich beschafft und gespeichert. Diese haben die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe rechtswidrig dazu benutzt, an mich ein Schreiben zu schicken, mit der ihnen als falsch bekannten Behauptung ich hätte meinen Fahrausweis nicht vorgezeigt, verbunden mit einer Geldforderung und in der Absicht, sich durch diese vorsätzlich-falsche Behauptung an mir zu bereichern.¹ Nachdem ich mich durch diese Lüge nicht betrügen lies, wurde einen Monat später auf die ohne Rechtsgrundlage gestellte Forderung verzichtet. Die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe haben selbst zugegeben, daß dies eine falsche Beschuldigung war.

Weder der Karlsruher Verkehrsverbund noch die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe haben zu irgend einem Zeitpunkt versucht, bei mir personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 2 LDSG BW zu erheben. Weder der Karlsruher Verkehrsverbund noch die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe haben zu irgend einem Zeitpunkt versucht, bei mir eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LDSG BW einzuholen. Somit mußte vor einer zulässigen Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsvorschrift hierzu bekannt sein. Bis heute waren die Stadtwerke Karlsruhe Verkehrsbetriebe nicht in der Lage, diese Rechtsvorschrift, sowie den bei der Erhebung genannten Zweck zu nennen.

Obwohl Ihnen bekannt sein muß, daß unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten von Amts wegen zu löschen sind, sind Sie auch dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen. Obwohl Ihnen bekannt sein muß, daß die speichernde Stelle unrichtige Daten von sich aus zu berichtigen hat, und der Verwaltung – namentlich auch Ihnen Herr Kohler – bekannt ist, daß falsche Daten gespeichert sind, sind Sie auch dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen.

Mein Antrag mit der Bitte, mir gemäß § 17 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg alle zu meiner Person gespeicherten Daten mitzuteilen, welcher Ihnen am 1996-02-02 zugegangen ist, wurde nicht beantwortet. Erst auf meine wiederholte Bitte vom 1996-02-28 erhielt ich eine unvollständige Auskunft, mit z. T. bewußt-falsch gespeicherten Angaben. Nachdem Sie der Aufforderung die fehlenden Angaben nachzuholen, die Ihnen am 1996-03-04 zugegangen ist, wiederum nicht nachgekommen sind, ist Ihnen am 1996-03-23 ein viertes Schreiben zugegangen, mit der Aufforderung, mir die noch fehlenden Angaben mitzuteilen. Ihre Pflicht zur Auskunft haben Sie bis heute nicht erfüllt.

In Ihrem Schreiben vom 1996-04-17 behaupten Sie Herr Kohler wider besseres Wissen, die gespeicherten Daten seien von mir angegeben. Dies ist falsch. Ich habe den Stadtwerken Karlsruhe Verkehrsbetriebe diese Daten nicht angegeben. Außerdem verbitte ich mir Ihre freche Unterstellung, ich hätte den Stadtwerken Karlsruhe Verkehrsbetriebe falsche Daten angegeben!

Zudem behaupten Sie, zu den Aufgaben des Karlsruher Verkehrsverbundes gehöre die Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände. Sie wissen, daß dies ausschließlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Polizei ist! Eine Erhebung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ist damit automatisch rechtswidrig, folglich auch die nachfolgende Verarbeitung.

Die Auskunft auf folgende Fragen meines den Stadtwerken Karlsruhe Verkehrsbetriebe am 1996-02-02 zugegangenen Antrages wurde bisher nicht erteilt. Teilen sie mir über die zu meiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten

mit.

Ergänzend weise ich Sie darauf hin, daß sich die Auskunftspflicht auch auf weitere Vermerke, wie z. B. Veränderungen, Berichtigungen, einen Sperrvermerk, gesperrte Daten sowie bedeutungslose Daten, erstreckt. Sie sind damit aufgefordert, die Auskunft aufgrund meines Ihnen am 1996-02-02 zugegangenen Antrages in dieser Hinsicht zu vervollständigen. Dieser Hinweis erfolgt, da mir bekannt ist, daß Sie bei der Auskunft nicht alle Daten angegeben haben und diese somit auch in dieser Hinsicht unvollständig ist.

Ihre Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten in Akten, in nicht-automatisierten Dateien, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, sowie auf frei strukturierte Daten. Durch Ihre Verstöße gegen das LDSG BW steht Ihr für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu meinem Informationsinteresse.

Wie Ihnen bekannt sein muß, dürfen Sie die Auskunft nicht schuldhaft verzögern. Dies jedoch haben Sie durch die fortgesetzte – und somit unmöglich versehentliche – Verweigerung zweifelsfrei getan. Sie sind somit in Verzug.

Außerdem fordere ich Sie auf, nach der vollständigen Auskunft an mich und den Landesbeauftragten für den Datenschutz sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten sofort zu löschen und mir dies schriftlich zu bestätigen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, verlange ich, die vom Karlsruher Verkehrsverbund oder den Stadtwerken Karlsruhe Verkehrsbetriebe bewußt falsch gespeicherten Daten sofort zu berichtigen, zu sperren und mir dies schriftlich zu bestätigen, sowie eine korrigierte und vollständige Auskunft zu erteilen. Dabei sind mindestens folgende Daten falsch: Mein Name, die Beanstandungsart, die Zeit, die Einstiegshaltestelle, der Ort der Kontrolle. Die Erledigungsart ist eine unverschämte Gewaltverherrlichung!

Keine freundlichen Grüße mehr

 

Verteiler

 

¹ Hier ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob eine Straftat nach § 34 LDSG BW vorliegt.


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1996-05-12 Rainer Seitel